Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen auch solche aus zukünftigen Geschäftsschlüssen der Parteien sind auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
Durch Erteilung von Aufträgen, spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und Leistungen erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen ausdrücklich an. Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften des Käufers, vornehmlich dessen Einkaufsbedingungen verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie für Abweichungen von diesen Bedingungen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.
Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und Drucksachen sind branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluss technische und konstruktive Änderungen an den uns in Auftrag gegebenen von uns herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro und netto ab Werk freibleibend ab hier ohne Montage, ohne Verpackung und ohne Transportsicherung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Er werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet zuzüglich gesetzlicher MwSt.
Wir sind berechtigt, bei Erhöhung der Materialeinsatzpreise und der Löhne, die nach Verkaufsabschluss und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrektur vorzunehmen.
Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des billigsten Weges und offenunbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrungen und klare Sichtverhältnisse. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug ersatzpflichtig. Er hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und ohne Wartezeiten an die Entladestelle heranfahren können und ohne Verzögerung entleert werden.
Alle Nebengebühren, öffentliche Abgabe, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluss vereinbart wurden, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich. Montageleistungen sind generell nicht skontierbar. Bezahlung des Kaufpreises hat unter Ausschluss der Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausschließlich an uns zu erfolgen. Die Zahlungsverpflichtung entsteht unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts Mängelrüge.
Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingekommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können zudem die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzers an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einzugsermächtigung gemäß 5 zu widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn das ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
Bei Zeitüberschreitungen werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen einschließlich Provision für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiermit entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1.
Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung.
Wir die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind.
Wir die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfange an uns abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderungen kann jederzeit durch uns widerrufen werden.
Die Einzugsbefugnis des Verkäufers bleibt durch die Einzugsermächtigung des Käufers unberührt. Wir sind nach freiem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, und der Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können. Übersteigt der Wert der für und bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Lieferzeit
Von uns bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand oder ähnliche Katastrophen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß unseren Bedingungen nachgekommen ist.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die von uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Aus der Überschreitung der Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden. Bei Lieferverzug von mehr als 1 Monat ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Bedingungen des Käufers über Versandart und weg sind für uns nicht verbindlich.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur- oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Empfängers zu versichern. Transportschädenregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
Die Verpackungsart erfolgt nach unserem Ermessen.
Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen, sind wir berechtigt, Zahlung zu fordern. Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt, die üblichen Lagergebühren zu berechnen. Mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über.
Teillieferungen sind zulässig und können als solche gesondert berechnet werden. Wurde bei Verkäufern auf späteren Abruf keine bestimmte Annahmefrist vereinbart, hat der Abruf vom Käufer so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Lieferung in einer angemessenen Frist möglich ist. Vornehmlich bei Groß- und Abruflieferungen sowie bei Sonderanfertigungen ist von unserer Seite eine Unter- oder Überschreitung der Stückzahl bis zu 5% zulässig. In den Fällen, in welchen unsere Ware serienmäßig in Kartons verpackt geliefert wird, beihalten wir uns geringfügige Auf- und Abrundungsmengen der bestellten Stückzahl vor.
Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
8. Gewährleistung
Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Betriebes. Mängel sind schriftlich anzubringen. Mängel eines Teils der Ware können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
Kommen wir der Ersatzlieferungspflicht bzw. der Reparaturpflicht schuldhaft nicht oder nicht vertragsmäßig nach, so stehen dem Käufer die Rechte aus 6. zu.
Die Gewährleistung beginnt jeweils mit dem Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tage des Gefahrenüberganges aus den Käufer.
Die von uns übernommene Gewährleistung erstreckt sich nur auf diejenigen Tage, die nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft geworden sind und beschränkt sich auf kostenlosen Ersatz oder Reparatur. Stattdessen können wir nach Wahl auch den Minderwert ersetzen. Der Käufer hat uns zur Durchführung der Mängelbeseitigung nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, dir durch unsachgemäße Behandlung, durch falsche Bedienung, durch Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, der Norm oder örtlichen Einbauvorschriften entstehen.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, falls der Käufer ohne unsere Zustimmung während der Gewährleistungszeit Reparaturen durch Dritte ausführen lässt. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Waren.
In jedem Falle sind andere Gewährleistungsansprüche sowie sämtliche sonstige Schadenersatzansprüche einschließlich solcher aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und außervertragliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Auftragsgemäß gelieferte Waren werden grundsätzlich erst nach Genehmigung durch uns zurückgenommen.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist Grunow-Dammendorf.
Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das Amtsgericht anrufen.
Es gilt ausschließlich nur deutsches Recht. Die Anwendung der Haager einheitlichen Kaufgesetze sowie ausländisches Recht ist ausgeschlossen.
Vorstehendes gilt auch gegenüber all denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.
10. Sonstiges
Änderungen des Kaufvertrages, insbesondere über angegebene Unterbesteller und Endempfänger und über die Empfangsstation, über die Versandart und dergleichen können nur mit Einverständnis mit uns wirksam werden.
Sofern ein Teil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt
Stand: 09.01.2014